Satzung und Beitragsordnung

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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe und Einrichtungen
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
§ 11 Schlussbestimmungen
Beitragsordnung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Kiek in" e.V. Berlin, Verein für Sozialberatung, Jugend- und Familienbetreuung/Nachbarschaftstreff.

Die Kurzbezeichnung heißt "Kiek in" e.V. Berlin.

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und im Verband für sozial-kulturelle Arbeit.

(4) Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe.

(5) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung in Bezug auf die

a. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,

b. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,

c. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe,

d. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

(2) Zweck des Vereins ist es,

-gemeinwesenorientierte Sozial- und Stadtteilarbeit zu leisten und das freiwillige bürgerschaftliche Engagement zu fördern;

-Langzeit- und schwer vermittelbaren Arbeitslosen durch ihre Aktivierung sowie durch soziale Betreuung die Chancen zur Wiedereingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen;

-Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien Hilfe zur Selbsthilfe für die Lösung ihrer sozialen, psychischen und entwicklungsbedingten Probleme und Konflikte anzubieten und ggf. diese Hilfe auch auf andere sozial bedürftige Gruppen wie z.B. Arbeitslose, Obdachlose, Migranten auszudehnen;

-entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen den Betroffenen, Erziehern und in der Sozialarbeit Tätigen anzubieten bzw. zu vermitteln.

(3) Der Zweck wird umgesetzt insbesondere durch:

- die Betreibung von Nachbarschaftseinrichtungen als territoriale Zentren für Sozialberatung, soziale Kommunikation, sozial-kulturelle Aktivitäten und die Vernetzung verschiedener Formen der Sozialarbeit;

- die Betreibung eines Kinder- und Jugendhilfezentrums mit Kontakt- und Beratungsstellen für Jugend- und Familienhilfe;

-die Nutzung, Anmietung oder den Erwerb geeigneter Immobilien oder Wohnungen zur Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Zweckbetriebe zur Realisierung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhalten. Dabei ist er an die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung gebunden.

(6) Der Verein kann Gesellschafterrechte erwerben unter Beachtung der satzungsgemäßen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Geschäftsfähige natürliche Personen können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden.

(3) Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten.

(4) Über den schriftlich gestellten Antrag und Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Finanzierung erfolgt durch

- Mitgliedsbeiträge und Spenden;

- Unkostenbeiträge oder Teilnehmergebühren;

- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Sie kann hierzu auch eine Beitragsordnung erlassen.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Zahl der Vorstandsmitglieder (mindestens drei, höchstens fünf).

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Abwahl des gesamten Vorstandes wie einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorstandsvorsitzende/n und zwei Stellver-treter/innen. Diese Wahl muss unmittelbar nach den Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen.

(5) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand übt seine Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich aus. Er kann in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Vereins den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung für ihren mit dem Amt verbundenen Aufwand entsprechend § 3 Nr. 26a EstG gewähren.

(7) Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung des Vorstandes.

(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen.

(9) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder sowohl zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären wie auch dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen, so dass derartige Beschlüsse nur bei Einstimmigkeit wirksam zustande kommen können. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(10) Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

- Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins wie z.B. Beitragsordnung, Ehrenordnung, Ordnung zum Datenschutz, welche nicht Bestandteil dieser Satzung sind;

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

- Wahl des Vorstandes;

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des/der Geschäftsführers/-in jeweils für ein Geschäftsjahr;

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern die Satzung oder zwingende Vorschriften des Gesetzes nichts anderes bestimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einer/einem seiner/ihrer Stellvertreter/-innen geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/der Protokollführerin, welcher/welche Letztere/Letzterer zu Beginn der Versammlung zu wählen ist, zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten einen/eine Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB bestellen. Dieser/diese nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführung kann haupt- oder ehrenamtlich erfolgen. Der Vorstand legt die Befugnisse des/der Geschäftsführers/in in einem Geschäftsführervertrag und/oder durch weitere Handlungsvollmachten fest.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Diesbezügliche Beschlussvorlagen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation, die durch den Vorstand umzusetzen ist, sofern es das zuständige Gericht nicht anders bestimmt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung des Vermögens darf demnach erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Der Verein ist am 7. Dezember 1992 gegründet worden, hat die Satzung neu abgestimmt am 11. Juni 2010 sowie diese am 17. Juni 2011 und 23. November 2023 geändert.


Beitragsordnung
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2010 gemäß § 5 der Satzung)

(1) Natürliche Personen zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 30,00 Euro. Schüler, Auszubildende, Studenten sowie Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Grundsicherung zahlen jeweils den halben Betrag.

(2) Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 100,00 Euro.

(3) Bei Aufnahme innerhalb des laufenden Kalenderjahres beträgt der jeweilige monatliche 1/12 des Jahresbeitrages.

(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils für das laufende Jahr bis zum 31. Oktober auf das Spendenkonto des Vereins, Kontonummer 3537127022 bei der Berliner Volksbank (BLZ 10090000) einzuzahlen. Beim Verwendungszweck sind anzugeben: Mitgliedsbeitrag/Jahr.

Der Beitrag kann aber auch in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. zur jährlichen Mitgliederversammlung in bar entrichtet werden.

(5) Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag zeitweilig herabzusetzen. Bei Neuaufnahme kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, die Beitragszahlung für max. 6 Monate auszusetzen.