Gesellschaftsvertrag

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§  1 Name, Sitz, Dauer

(1)    Die Firma der Gesellschaft führt den Namen: „Kiek in- Soziale Dienste gemeinnützige Gesellschaft mbH“

(2)    Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

(3)    Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.

(4)    Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit.

§  2 Gegenstand der Gesellschaft

(1)    Gegenstand der Gesellschaft sind  Gemeinwesenarbeit, Kinder- und Jugendhilfe, Förderung der aktiven Beschäftigung und Teilhabe von Menschen, soziale Stadtentwicklung  Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren, Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit in Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke. Ferner die Durchführung erzieherischer, bildender, kultureller und sportlicher Kurse und Veranstaltungen, eine zweckentsprechende Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeit in relevanten Netzwerken, die Organisation von Freiwilligendiensten und Vernetzungsaktivitäten sowie die Förderung des unentgeltlichen sozialen bürgerschaftlichen Engagements durch soziale Stadtteil-zentren und ähnliche Einrichtungen.

(2)    Die Gesellschaft ist zur Betätigung in allen ihrem Gegenstand dienenden geschäftlichen Angelegenheiten berechtigt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2)    Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung

  • der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) 
  • der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) 
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) 
  • der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens  (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO) 
  • des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO) 
  • des Sportes (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) 
  • sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch 

zu a.: Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeitprojekten, Jugendsozialarbeit an Schulen, Hilfen zur Erziehung, Kindertagesbetreuung, Betreuung älterer und hilfebedürfiger Menschen, Aktivierende Projekte für ältere Mitbürger;

zu b.: Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Lesungen;

zu c.: Durchführung von erzieherischen bzw. bildenden Kursen und Veranstaltungen, soweit diese nicht bereits in Verwirklichung eines anderen Zweckes erfolgen; Durchführung der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung Langzeit- und schwer vermittelbarer arbeitsloser Menschen mit dem Ziel, deren Chancen auf Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen;

zu d.: Durchführung interkultureller Aktivitäten zwecks Förderung der gegenseitigen Toleranz und des nachbarschaftlichen Miteinander  wie z.B. die Vermittlung landesspezifischer Kulturen und Traditionen durch thematische Veranstaltungen, Gestaltung von multikulturellen Projekttagen für Schüler;

zu e.: Durchführung von geschlechtsspezifischen Angeboten, insbesondere Beratungs- und Bildungsangebote für Mädchen und Frauen;

zu f: Durchführung von Beratungs – und Unterstützungsangeboten für Familien in sozialen Problemsituationen wie z.B. thematische Gesprächsrunden zu Erziehungsfragen, Hilfe zur Selbsthilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme, Begleitung zu Hilfsdiensten;

zu g.: Durchführung sportlicher Kurse, Wettkämpfe und Veranstaltungen, soweit diese nicht bereits in Verwirklichung eines anderen Zweckes erfolgen;

zu h.: Förderung des unentgeltlichen sozialen bürgerschaftlichen  Engagements, Förderung der Mitbestimmung und Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern im Stadtteil. 

Die Gesellschaft kann jederzeit jede andere, hier nicht beispielhaft aufgezählte, Maßnahme, die der unmittelbaren Verwirklichung der vorgenannten Ziele dient, aufnehmen. Einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es insoweit nicht.

Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere umgesetzt in:

Nachbarschaftseinrichtungen und Bürgerzentren, die als soziale Stadtteilzentren für Sozialberatung, Freiwilligenarbeit, soziale Kommunikation, sozial-kulturelle Aktivitäten und die Vernetzung verschiedener Formen der Sozialarbeit wirken; QuartiersBüros als Stätten des bürgerschaftlichen Engagements, der Demokratie und Mitbestimmung; Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wie Kindertagesstätten, Familien- und Jugendhilfezentren; weiteren Einrichtungen zur Förderung von gemeinnütziger Beschäftigung und Qualifizierung.

(3)    Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt.

(4)    Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5)    Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht durch den Zweck der Gesellschaft bedingt sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(6)    Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den „Kiek in e.V. Berlin, Verein für Sozialberatung, Jugend- und Familienbetreuung/Nachbarschaftstreff“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, so fällt das vorbezeichnete Vermögen an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§  4 Stammkapital

(1)    Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).

(2)    Davon übernimmt: der „Kiek in“ e.V. Berlin, Verein für Sozialberatung, Jugend- und Familienbetreuung/Nachbarschaftstreff eine Stammeinlage von EUR 25.000,00.

(3)    Die Stammeinlage wird bar erbracht.

§  5 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

a)    die Gesellschafterversammlung

b)    die Geschäftsführung.

§  6 Gesellschafterversammlung

(1)    Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung im Auftrage der Gesellschafter einberufen; sie ist auf Verlangen eines Gesellschafters einzuberufen.

(2)    Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

(3)    Die Gesellschafterversammlung beschließt – außer über ihr durch Gesetz oder an anderen Stellen des Gesellschaftsvertrages zugewiesene Gegenstände – insbesondere über

a)    die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b)    die Zustimmung zur Verfügung über Gesellschaftsanteile;
c)    die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung;
d)    die Bestellung von Prokuristen;
e)    den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken;
f)    den Abschluss besonders bedeutsamer Verträge, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreiten;
g)    die Feststellung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr;
h)    die Feststellung des Jahresabschlusses;
i)    die Entlastung der Geschäftsführung;
j)    die Wahl des Abschlussprüfers;
k)    die Auflösung der Gesellschaft.

(4)    Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Stammkapitals vertreten sind.

(5)    Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6)    Über die Sitzungen der Gesellschafterversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die den Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden und in der nächsten Gesellschafterversammlung zu genehmigen sind.

§  7 Geschäftsführung

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin. Er/sie vertritt die Gesellschaft allein.

Durch Gesellschafterbeschluss kann der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin im Einzelfall von Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin ist verpflichtet, vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft.

§  8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vom Tage der Eintragung der Gesellschaft bis zum Jahresende läuft ein Rumpfgeschäftsjahr.

§  9 Jahresabschluss

(1)    Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und der Gesellschafterversammlung bzw. dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfer vorzulegen.

(2)    Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.

§  10 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)    Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültigen Vorschriften sind alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

(3)    Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einer Höhe von 2.000 EURO.

Berlin, den 25.10.2011